Die neue Verordnung legt genauer fest, wo und wie eine Person beobachtet werden darf.

Ab dem 1. September 2019 sollen die Sozialversicherungen bei der Betrugsbekämpfung Observationen durchführen können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Juni 2019 die Verordnungsbestimmungen zu den Observationen verabschiedet. Die Spezialistinnen und Spezialisten für Observationen benötigen eine Bewilligung und erhalten Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre und zum Einsatz von technischen Geräten. 

Damit eine Person Observationen durchführen darf, muss sie verschiedene Bedingungen erfüllen, die in der geänderten Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) festgelegt sind. So muss sie etwa nachweisen, dass sie keine relevanten Delikte mit einem Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit begangen hat, über die nötigen Rechtskenntnisse verfügt, in den letzten zehn Jahren eine Observations-Aus- oder Weiterbildung absolviert hat und über genügend Erfahrung in der Personenüberwachung verfügt. Die Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) ist maximal fünf Jahre gültig und darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden. Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Kantone können zudem zusätzliche Vorgaben machen.

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